Hinweis
Das Recht zu demonstrieren ("Versammlungsfreiheit") wird durch Artikel 8 im Grundgesetz garantiert und durch das Versammlungsgesetz ergänzend geregelt.
Demonstrationen (das Versammlungsgesetz spricht von Versammlungen und Aufzügen) müssen rechtzeitig bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden.
Wer sich nicht an das Versammlungsgesetz hält, also z.B. bei Versammlungen oder Aufzügen gegen das Vermummungs-, Bewaffnungs- oder Uniformierungsverbot verstößt, verwirkt grundsätzlich sein Recht auf Versammlungsfreiheit und trägt zu einem unfriedlichen Ablauf der Veranstaltung bei. Unfriedliche Versammlungen oder Aufzüge können durch die Polizei aufgelöst werden.